§ 10 Übermenge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/10#abs-1 (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/10#abs-2 (2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/10#abs-3 (3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/10#abs-4 (4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/10#abs-5 (5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die Übermenge über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 10 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.05.1979 – 1 BvL 9/75Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle; durch Warenzeichen geschützte Lagenamen als eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete RechtspositionZitiert von 13
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10927/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 – 8 A 10246/10Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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